Sachverhalt
A. Die 1994 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 25. April 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA resp. Be- schwerdegegner, act. II] 344 - 345) und bezog im Rahmen der am 6. Mai 2024 eröffneten Rahmenfrist ab Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung ba- sierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'913.– (vgl. act. II 264, 251 f., 242, 236, 231, 218). Ebenfalls im Frühjahr 2024 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 247), woraufhin sie für die Dauer einer beruflichen Massnahme von November 2024 bis zum 6. Juli 2025 Taggelder der IV bezog (act. 220 - 222, 210 - 212, 199 - 203). Nach erneutem Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (act. II 174 - 177) wurde der Versicherten ab Juli 2025 wieder Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (act. II 152, 146, 143, 130, 125). Mit Verfügung vom 25. November 2025 verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 28 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (IV-Rente [act. II 117 - 124]), worauf das AVA den Vermittlungsgrad der Versicherten ab dem 1. Dezember 2025 mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 auf 72 % festlegte und den versi- cherten Verdienst auf Fr. 3'537.– reduzierte (act. II 111 - 113). Die hierge- gen erhobene Einsprache (act. II 104 - 110) wies der Rechtsdienst des AVA – nach Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (act. II 38 - 39, 26 - 32) – mit Entscheid vom 15. April 2026 ab (act. II 15 - 19). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2026 Beschwer- de. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids, die rückwirkende Festsetzung ihres versicherten Ver- dienstes per 1. Dezember 2025 auf Fr. 4'913.– sowie die vollständige Nachzahlung der seit dem 1. Dezember 2025 gekürzten Arbeitslosentag- gelder.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2026 schliesst der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2026 (act. II 15 - 19). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin per 1. De- zember 2025 von Fr. 4'913.– auf Fr. 3'537.– reduziert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 4 -
E. 1.3 Bei der beantragten Festlegung des versicherten Verdienstes auf Fr. 4'913.– statt auf Fr. 3'537.–, beträgt die Differenz Fr. 1'376.– pro Monat. Unter Berücksichtigung der noch bis zum 5. Mai 2026 laufenden Rahmen- frist (vgl. z.B. act. II 252) und der bis dahin maximal zu beziehenden Tag- gelder liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.–, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen.
E. 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu- mutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Be- stimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a).
E. 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dieses beträgt 80 bzw. 70% des versicherten Ver- dienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG).
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E. 2.3.1 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massge- bende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnis- sen normalerweise erzielt wurde. Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.
E. 2.3.2 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeitsun- fähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsun- fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Per- son vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines be- stimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Ein- kommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die versi- cherte Person einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % aufweist und demzufolge im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht rentenberechtigt ist. Auch in diesen Fällen ist die verbleibende Erwerbs- fähigkeit reduziert, weshalb es zu verhindern gilt, dass die Arbeitslosenent- schädigung gestützt auf einen Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person gar nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91, 133 V 524 E. 5.2 f. S. 527). Eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist jedoch nur vorzunehmen, wenn sich die gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 6 - heitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bil- det (BGE 135 V 185 E. 7.2 S. 191; in BGE 151 V 296 nicht publizierte E. 4.4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_296/2024 vom 23. April 2025).
E. 2.4 Der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist gegenüber andern Sozialversicherern der Vorrang einzuräumen, weshalb der Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV der durch die Invalidenversicherung ermittelte IV-Grad zugrunde zu legen ist (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 S. 383; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 5.2).
E. 3.1 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist der vom Beschwerde- gegner gestützt auf die Lohn-Angaben der beiden letzten Arbeitgeberinnen ursprünglich festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 4‘913.– (act. II 264 sowie act. II 273 - 275). Zu prüfen ist hingegen die Reduktion dieses versi- cherten Verdienstes per Dezember 2025 auf Fr. 3‘537.– (Fr. 4‘913.– x 0.72; act. II 111 - 113) infolge des Erlasses der rentenablehnenden Verfügung der IVB vom 25. November 2025 (act. II 117 - 124), mit der ein rentenaus- schliessender IV-Grad von 28 % festgesetzt wurde.
E. 3.2.1 Das Vorgehen des Beschwerdegegners basiert auf der geltenden Rechtsprechung zu Art. 40b AVIV, wonach bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erleiden, der ermittelte versicherte Verdienst mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem IV-Grad ergibt. Der von der Invalidenversiche- rung festgelegte IV-Grad ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts auch dann zu berücksichtigen, wenn er unter 40 % liegt und damit keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründet (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Praxis ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, kann sich gemäss Bun- desgericht in besonderen Konstellationen jedoch als problematisch erwei-
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- 7 - sen. Namentlich, wenn die versicherte Person im IV-Verfahren grundsätz- lich kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, einen geringeren IV-Grad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen und sich die (den versicherten Verdienst berichtigende) Verfügung der Arbeitslosenver- sicherung auf einen Sachverhalt stützt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der IV-Verfügung entwickelt hat, jedoch die Zeit nach deren Erlass betrifft. Diesfalls ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vor- frageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person seit der rentenablehnenden IV-Verfügung verbessert hat (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528 f.; BVR 2017 S. 571 E. 3.5).
E. 3.2.2 Da die Beschwerdeführerin bezüglich der rentenablehnenden Ver- fügung der IVB vom 25. November 2025 (act. II 117 - 124) kein schutzwür- diges Interesse an der Geltendmachung eines geringeren IV-Grads hatte und zudem die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025 (act. II 111 - 113) bzw. der Einspracheentscheid vom 15. April 2026 (act. II 15 - 19) die Zeit ab Dezember 2025 und damit die Zeit nach Erlass der IV-Verfügung vom 25. November 2025 beschlägt, kann im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen auf die Beurteilung der IVB abgestellt werden. Es muss geprüft werden, ob sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin seit der rentenablehnenden IV-Verfügung verbessert hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte die IVB gestützt auf ein von ihr veranlasstes polydisziplinäres Gutachten (vgl. act. II 182 - 184) fest, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2023 angepasste leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ganztags mit einer Leistungsminderung von 20 % infolge vermehrtem Pausenbedarfs zumutbar seien, und verneinte bei ei- nem IV-Grad von 28 % den Anspruch auf eine IV-Rente (act. II 117 - 124). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, durch die beiden Zeugnisse ihres Hausarztes vom 25. März 2026 (act. II 28) und vom 6. Mai 2026 (Be- schwerdebeilage [act. I] 2) werde ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem
1. Dezember 2025 dem Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen zu 100 % zur Verfügung stehe (Beschwerde S. 3). Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Zeugnis vom 25. März 2026 (act. II 28) nicht eine uneinge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 8 - schränkte Arbeitsfähigkeit festgehalten, sondern eine solche allein in einer angepassten Tätigkeit (Heben aufgrund des Rückens von 5 kg, kurzzeitig maximal 10 kg erlaubt, in einer Bürotätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig) attestiert hat. Damit hat Dr. med. B.________ Einschränkungen in der Ar- beitsfähigkeit in einem Rahmen festgehalten, der sich nicht wesentlich vom Leistungsprofil unterscheidet, das die IVB zur Festlegung des Invalidenein- kommens anhand der Tabellenlöhne mit einer Einschränkung in der Leis- tungsfähigkeit von 20 % und damit zur Berechnung des IV-Grades beige- zogen hat (vgl. act. II 117). Der Hausarzt begründet seine abweichende Einschätzung nicht und legt auch in keiner Weise dar, inwieweit sich der Gesundheitszustand in der kurzen Zeit seit der IV-Verfügung vom 25. No- vember 2025 verbessert haben soll. Auch die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin bereits seit Dezember 2025 wieder eine Arbeitstätigkeit in einer befristeten Stelle zu 50 % ausgeübt hat (act. II 62 - 63) und sich nach eigenen Angaben aktiv auf Vollzeitstellen bewirbt (act. II 104 -105) ändert daran nichts, vermögen diese Umstände doch keine Veränderung des me- dizinisch erstellten Zustandes zu beweisen.
E. 3.2.3 Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht ausgewiesen, so dass in Anwendung von Art. 40b AVIV auf den von der Invalidenversicherung ermittelten IV-Grad von 28 % abzustellen (vgl. E. 2.4 vorstehend) und von einer Vermittlungsfähigkeit von 72 % aus- zugehen ist (E. 2.3.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst auf Be- ginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats, d.h. auf Dezember 2025, auf Fr. 3'537.– (act. II 111 - 113) festgesetzt hat.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. April 2026 (act. II 15 - 19) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 9 -
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 365 FRC/REL/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. August 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1994 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 25. April 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA resp. Be- schwerdegegner, act. II] 344 - 345) und bezog im Rahmen der am 6. Mai 2024 eröffneten Rahmenfrist ab Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung ba- sierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'913.– (vgl. act. II 264, 251 f., 242, 236, 231, 218). Ebenfalls im Frühjahr 2024 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 247), woraufhin sie für die Dauer einer beruflichen Massnahme von November 2024 bis zum 6. Juli 2025 Taggelder der IV bezog (act. 220 - 222, 210 - 212, 199 - 203). Nach erneutem Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (act. II 174 - 177) wurde der Versicherten ab Juli 2025 wieder Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (act. II 152, 146, 143, 130, 125). Mit Verfügung vom 25. November 2025 verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 28 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (IV-Rente [act. II 117 - 124]), worauf das AVA den Vermittlungsgrad der Versicherten ab dem 1. Dezember 2025 mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 auf 72 % festlegte und den versi- cherten Verdienst auf Fr. 3'537.– reduzierte (act. II 111 - 113). Die hierge- gen erhobene Einsprache (act. II 104 - 110) wies der Rechtsdienst des AVA – nach Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (act. II 38 - 39, 26 - 32) – mit Entscheid vom 15. April 2026 ab (act. II 15 - 19). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2026 Beschwer- de. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids, die rückwirkende Festsetzung ihres versicherten Ver- dienstes per 1. Dezember 2025 auf Fr. 4'913.– sowie die vollständige Nachzahlung der seit dem 1. Dezember 2025 gekürzten Arbeitslosentag- gelder.
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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2026 schliesst der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2026 (act. II 15 - 19). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin per 1. De- zember 2025 von Fr. 4'913.– auf Fr. 3'537.– reduziert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 4 - 1.3 Bei der beantragten Festlegung des versicherten Verdienstes auf Fr. 4'913.– statt auf Fr. 3'537.–, beträgt die Differenz Fr. 1'376.– pro Monat. Unter Berücksichtigung der noch bis zum 5. Mai 2026 laufenden Rahmen- frist (vgl. z.B. act. II 252) und der bis dahin maximal zu beziehenden Tag- gelder liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.–, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu- mutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Be- stimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dieses beträgt 80 bzw. 70% des versicherten Ver- dienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 5 - 2.3.1 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massge- bende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnis- sen normalerweise erzielt wurde. Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 2.3.2 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeitsun- fähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsun- fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Per- son vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines be- stimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Ein- kommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die versi- cherte Person einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % aufweist und demzufolge im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht rentenberechtigt ist. Auch in diesen Fällen ist die verbleibende Erwerbs- fähigkeit reduziert, weshalb es zu verhindern gilt, dass die Arbeitslosenent- schädigung gestützt auf einen Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person gar nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91, 133 V 524 E. 5.2 f. S. 527). Eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist jedoch nur vorzunehmen, wenn sich die gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 365
- 6 - heitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bil- det (BGE 135 V 185 E. 7.2 S. 191; in BGE 151 V 296 nicht publizierte E. 4.4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_296/2024 vom 23. April 2025). 2.4 Der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist gegenüber andern Sozialversicherern der Vorrang einzuräumen, weshalb der Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV der durch die Invalidenversicherung ermittelte IV-Grad zugrunde zu legen ist (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 S. 383; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 5.2). 3. 3.1 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist der vom Beschwerde- gegner gestützt auf die Lohn-Angaben der beiden letzten Arbeitgeberinnen ursprünglich festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 4‘913.– (act. II 264 sowie act. II 273 - 275). Zu prüfen ist hingegen die Reduktion dieses versi- cherten Verdienstes per Dezember 2025 auf Fr. 3‘537.– (Fr. 4‘913.– x 0.72; act. II 111 - 113) infolge des Erlasses der rentenablehnenden Verfügung der IVB vom 25. November 2025 (act. II 117 - 124), mit der ein rentenaus- schliessender IV-Grad von 28 % festgesetzt wurde. 3.2 3.2.1 Das Vorgehen des Beschwerdegegners basiert auf der geltenden Rechtsprechung zu Art. 40b AVIV, wonach bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erleiden, der ermittelte versicherte Verdienst mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem IV-Grad ergibt. Der von der Invalidenversiche- rung festgelegte IV-Grad ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts auch dann zu berücksichtigen, wenn er unter 40 % liegt und damit keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründet (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Praxis ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, kann sich gemäss Bun- desgericht in besonderen Konstellationen jedoch als problematisch erwei-
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- 7 - sen. Namentlich, wenn die versicherte Person im IV-Verfahren grundsätz- lich kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, einen geringeren IV-Grad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen und sich die (den versicherten Verdienst berichtigende) Verfügung der Arbeitslosenver- sicherung auf einen Sachverhalt stützt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der IV-Verfügung entwickelt hat, jedoch die Zeit nach deren Erlass betrifft. Diesfalls ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vor- frageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person seit der rentenablehnenden IV-Verfügung verbessert hat (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528 f.; BVR 2017 S. 571 E. 3.5). 3.2.2 Da die Beschwerdeführerin bezüglich der rentenablehnenden Ver- fügung der IVB vom 25. November 2025 (act. II 117 - 124) kein schutzwür- diges Interesse an der Geltendmachung eines geringeren IV-Grads hatte und zudem die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025 (act. II 111 - 113) bzw. der Einspracheentscheid vom 15. April 2026 (act. II 15 - 19) die Zeit ab Dezember 2025 und damit die Zeit nach Erlass der IV-Verfügung vom 25. November 2025 beschlägt, kann im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen auf die Beurteilung der IVB abgestellt werden. Es muss geprüft werden, ob sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin seit der rentenablehnenden IV-Verfügung verbessert hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte die IVB gestützt auf ein von ihr veranlasstes polydisziplinäres Gutachten (vgl. act. II 182 - 184) fest, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2023 angepasste leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ganztags mit einer Leistungsminderung von 20 % infolge vermehrtem Pausenbedarfs zumutbar seien, und verneinte bei ei- nem IV-Grad von 28 % den Anspruch auf eine IV-Rente (act. II 117 - 124). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, durch die beiden Zeugnisse ihres Hausarztes vom 25. März 2026 (act. II 28) und vom 6. Mai 2026 (Be- schwerdebeilage [act. I] 2) werde ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem
1. Dezember 2025 dem Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen zu 100 % zur Verfügung stehe (Beschwerde S. 3). Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Zeugnis vom 25. März 2026 (act. II 28) nicht eine uneinge-
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- 8 - schränkte Arbeitsfähigkeit festgehalten, sondern eine solche allein in einer angepassten Tätigkeit (Heben aufgrund des Rückens von 5 kg, kurzzeitig maximal 10 kg erlaubt, in einer Bürotätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig) attestiert hat. Damit hat Dr. med. B.________ Einschränkungen in der Ar- beitsfähigkeit in einem Rahmen festgehalten, der sich nicht wesentlich vom Leistungsprofil unterscheidet, das die IVB zur Festlegung des Invalidenein- kommens anhand der Tabellenlöhne mit einer Einschränkung in der Leis- tungsfähigkeit von 20 % und damit zur Berechnung des IV-Grades beige- zogen hat (vgl. act. II 117). Der Hausarzt begründet seine abweichende Einschätzung nicht und legt auch in keiner Weise dar, inwieweit sich der Gesundheitszustand in der kurzen Zeit seit der IV-Verfügung vom 25. No- vember 2025 verbessert haben soll. Auch die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin bereits seit Dezember 2025 wieder eine Arbeitstätigkeit in einer befristeten Stelle zu 50 % ausgeübt hat (act. II 62 - 63) und sich nach eigenen Angaben aktiv auf Vollzeitstellen bewirbt (act. II 104 -105) ändert daran nichts, vermögen diese Umstände doch keine Veränderung des me- dizinisch erstellten Zustandes zu beweisen. 3.2.3 Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht ausgewiesen, so dass in Anwendung von Art. 40b AVIV auf den von der Invalidenversicherung ermittelten IV-Grad von 28 % abzustellen (vgl. E. 2.4 vorstehend) und von einer Vermittlungsfähigkeit von 72 % aus- zugehen ist (E. 2.3.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst auf Be- ginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats, d.h. auf Dezember 2025, auf Fr. 3'537.– (act. II 111 - 113) festgesetzt hat. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. April 2026 (act. II 15 - 19) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
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- 9 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.